Satzung des Turn- und Sportvereins Höver von 1914 e.V. in der Fassung vom 20. Februar 2009

§ 1

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) Höver von 1914 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lehrte eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Sehnde, Ortsteil Höver. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

  1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Kameradschaft. Hierzu sollte auch die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift beitragen.

 § 2

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
  4. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

 § 3

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4

 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen und Fachverbände, deren Satzungen er anerkennt.

§ 5

  1. Der Verein hat
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahren,
    2. aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
    3. passive Mitglieder und
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.
  3. Zur Aufnahme jugendlicher Mitglieder gem. Ziffer 1. b) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Jugendliche und Kinder werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  4. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  6. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung sowie auf Wunsch eine Satzung des Vereins zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, in denen der Verein selbst Mitglied ist, anzuerkennen und zu achten.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch freiwilligen Austritt der nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Monat zum 30. Juni und 31. Dezember des Kalenderjahres erfolgen kann,
    2. durch den Tod,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  1. das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
  2. ein grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, vorliegt,
  3. sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen des Vereinsmitgliedes herabgesetzt wird.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu.

  1. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
  2. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung steht den gesetzlichen Vertretern zu.

 § 6

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Für Jugendliche und Kinder ist ein ermäßigter Beitrag festzusetzen. Mitglieder, die ihre Wehrpflicht ableisten, zahlen für diese Zeit den Beitrag für Jugendliche. Für Rentner ist der Beitrag auf Antrag um 50 % zu ermäßigen.
  2. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise durch den Vorstand befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderhalbjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann im Falle der Mahnung eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Außer den Mitgliedsbeiträgen können zusätzlich Gebühren für die Teilnahme an besonderen Kursen und Übungsstunden erhoben werden. Die Höhe der Gebühren beschließt der Vorstand.

 § 7

Die von den Mitgliedern geleisteten Arbeiten sind grundsätzlich ehrenamtlich. Übungsleitern kann jährlich nachträglich eine Aufwandsvergütung gewährt werden. Über die Höhe der Aufwandsvergütung entscheidet der Vorstand.

 § 8

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) und
    2. der Vorstand.
  2. Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen. Die Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

§ 9

  1. Ordentliche Hauptversammlungen sind einmal jährlich durchzuführen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind jederzeit auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes einzuberufen.
  2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung hierzu ist durch Aushang mit der Tagesordnung im Schaukasten des Vereins bekanntzumachen. Eine Mitteilung an das amtliche Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Sehnde sowie den ortsüblichen Tageszeitungen hat rechtzeitig zu erfolgen.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde. Formmängel bei der Ladung können durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung geheilt werden.
  4. In den Hauptversammlungen sind alle über 16 Jahre alten Mitglieder stimmberechtigt.

 § 10

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
  2. Die Hauptversammlung wird von dem/der Vorsitzenden im Falle der Verhinderung von dem/ der Stellvertreter/in oder dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
  3. Anträge an die ordentliche Hauptversammlung sind bis zum 31. Dezember jeden Jahres an den Vorstand zu richten. Verspätet eingehende Anträge werden nur mit Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt.Für Anträge auf Satzungsänderung und Anträge nach § 19 dieser Satzung ist eine Verspätung nicht heilbar.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 § 11

  1. Der von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in,
    2. dem/der Kassierer/in und einem/einer Stellvertreter/in,
    3. dem/der Schriftführer/in,

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl in ihren Ämtern.

  1. Die Abteilungsleiter/innen nehmen stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil.
  2. Soweit erforderlich sind zu den Beratungen des Vorstandes die Abteilungsjugendwarte, der Platzwart und die Kassenprüfer hinzuzuziehen.

 § 12

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist vom/von der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ seiner Stellvertreter/in regelmäßig einzuberufen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur mit den Stimmen von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung möglich.

Bis zur Nachwahl kann der Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch einem anderen Vereinsmitglied übertragen.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl vorzunehmen hat.

 § 13

  1. Der/die Vorsitzende allein oder der/die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Der/die Vorsitzende kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des gesamten Vorstandes zu treffen.

§ 14

 Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Hauptversammlung zu berichten.

 § 15

  1. Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Vorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
  2. Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
  3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 16

  1. Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise, Spielsperren u. ä.) sowie Geldstrafen gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
  2. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zulässig.

§ 17

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen, in den Turnhallen oder in den Räumen des Vereins.

§ 18

  1. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind bei der vom Landessportbund abgeschlossenen Versicherung gegen Sportunfälle versichert. Es gelten die mit der Versicherung abgeschlossenen Vereinbarungen.
  2. Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der Bestimmungen des Kommunalen Schadensausgleichs Versicherungsschutz.

§ 19

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf den Landessportbund Niedersachsen oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins und beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

Die komplette Satzung als Download (PDF-Datei):
Satzung_2009-02-20_neu